Kostenübernahme

Gerne unterstütze ich Sie bei Fragen rund um die Kosten und Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse.

Gesetzlich Versicherte

Bei den gesetzlich Versicherten Patienten erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Die Patienten müssen hierbei jedes Quartal ihre Versichertenkarte vorweisen. Nach bis zu 3 Sprechstunden erfolgen bis zu 4 probatorische Sitzungen. In diesen Sitzungen wird geklärt, ob und in welchem Umfang eine Psychotherapie erfolgen soll. Hierbei spielt auch die Chemie eine wichtige Rolle. 

Danach wird ein Antrag auf Kurzzeittherapie mit 24 Sitzungen gestellt oder auf eine Langzeittherapie mit 60 Sitzungen. Hierzu wird ein Konsiliarbericht vom Hausarzt oder dem behandelnden Facharzt benötigt. Dieser dient zur Abklärung organischer Erkrankungen. 

 

 

 

Private Krankenversicherung

In der Regel werden die Kosten für eine psychotherapeutische Einzelbehandlung von privaten Krankenversicherungen übernommen. Die Anzahl der Therapiestunden und die Höhe der Erstattung richten sich u.a. nach der Art Ihres Versicherungsvertrages. Die Vorgehensweise der Beantragung und die zu beachtenden Formalitäten werde ich mit Ihnen im Erstgespräch ausführlich besprechen.

Beihilfe

Bei Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, übernimmt die Beihilfestelle anteilig die Kosten einer psychotherapeutischen Einzelbehandlung; meistens übernimmt eine zusätzlich privat abgeschlossene Versicherung die verbleibenden Kosten.

Coaching

Die Kosten für Coaching werden von den Krankenkassen nicht bezahlt und müssen privat übernommen werden.

Diese Leistung ist eine private Leistung und wird von den Kassen nicht übernommen. Die Kosten müssen privat bzw. von Arbeitgeberseite übernommen werden. Es besteht jedoch in vielen Fällen die Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Paartherapie

Die Kosten für eine Paartherapie werden von den Krankenkassen leider nicht bezahlt und müssen privat übernommen werden. Ich orientiere mich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Sie können die Kosten der Paartherapie/Paarberatung gemäß § 33 EstG unter „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“ steuerlich absetzen. 

Selbstzahler

Sie haben die Möglichkeit die Kosten für die Therapie selbst zu zahlen. Die Die Kosten richtigen sich nach der Gebührenverordnung der Psychotherapeuten (GOP).

Gerne gebe ich Ihnen bei Interesse nähere Auskunft.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner